Notarkosten

Klare Kosten. Beratung inklusive.

Gesetzlich festgelegt. Für jeden gleich. Ohne Überraschungen.

Wer zum Notar geht, soll vorher wissen, woran er ist.
Deshalb sind Notarkosten in Deutschland nicht verhandelbar, sondern bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.

Ich darf weder mehr noch weniger berechnen als vorgesehen – unabhängig davon, wie aufwendig Ihr Anliegen ist. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie sich die Kosten zusammensetzen, wonach sie sich berechnen und warum eine notarielle Urkunde oft günstiger ist als die Alternative.

Was der Notar kostet, steht im Gesetz – 
nicht im Angebot.

Gesetzlich geregelt – und für alle gleich

Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, die im GNotKG vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben – nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Ob das ordnungsgemäß geschieht, prüfen der Präsident des Landgerichts und die Notarkasse regelmäßig.

Dahinter steht ein bewusst soziales Wert-Gebührensystem: Viele Amtstätigkeiten führen wir ohne kostendeckende Gebühr durch. So bleibt notarielle Beratung und Vertragsgestaltung für jeden zugänglich – unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts.

Transparent, gesetzlich geregelt, für jeden gleich

Kurz zusammengefasst
  • Gebühren nach Gesetz – keine Verhandlung, kein Spielraum
  • Beratung und Entwurf sind in der Beurkundungsgebühr enthalten
  • Unabhängig von Schwierigkeit, Aufwand und Anzahl der Termine
  • Regelmäßige Prüfung durch Landgericht und Notarkasse

So werden die Notarkosten berechnet

Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts, nicht nach dem Arbeitsaufwand. Das GNotKG sieht für jede Amtstätigkeit einen bestimmten Gebührensatz vor; die konkrete Gebühr ergibt sich dann aus der Gebührenstaffelung zum jeweiligen Geschäftswert. In der Beurkundungsgebühr enthalten sind die Beratung, die Erstellung des Entwurfs und die Beurkundung selbst.

AmtstätigkeitGebührensatz
Einseitige Erklärungen1,0 (volle Gebühr)
Verträge und Beschlüsse2,0 (doppelte Gebühr)
Betreuungs- und Vollzugstätigkeitenhäufig 0,5
Einholung eines Vorkaufsrechtszeugnisses (§ 28 Abs. 1 BauGB)höchstens 50 €

Auch der Kostenansatz ist Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen. Ergeben sich Unregelmäßigkeiten, ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zurückzuerstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar.

Geschäftswert

Beispiele

Wie der Geschäftswert zu ermitteln ist, gibt das GNotKG vor:

  • Kaufvertrag:
    in der Regel der Kaufpreis
  • Generalvollmacht:
    das Bruttovermögen des Vollmachtgebers
  • Testament:
    das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind

Warum sich die notarielle Urkunde oft schon rechnerisch lohnt.

Guter Rat muss nicht teuer sein

Notarielle Urkunden haben häufig handfeste Kostenvorteile. Ein beim Notar beurkundetes Testament ersetzt in der Regel den sonst erforderlichen Erbschein – und der kostet im Ergebnis fast doppelt so viel wie Beratung, Entwurf und Beurkundung des Testaments zusammen.

Dabei erhalten Sie mehr als ein Dokument: professionellen Rat zu Erbeinsetzung, Vermächtnissen und Teilungsanordnungen sowie eine öffentliche Urkunde mit besonderer Beweiskraft.

Und Sie haben die Sicherheit, dass Ihre letztwillige Verfügung nicht verschwindet, sondern im Todesfall zuverlässig aufgefunden wird.

Gebühren für den Entwurf einer Urkunde stellen wir nur dann in Rechnung, wenn es nicht zur Beurkundung kommt. Fertigt ein Dritter den Entwurf – etwa ein Rechtsanwalt –, fällt die übliche Beurkundungsgebühr trotzdem an.

Offizielle Berechnungsbeispiele

notare.de

Konkrete Berechnungsbeispiele finden Sie auf notar.de, dem Informationsportal der Bundesnotarkammer. Im Einzelfall können weitere Auslagen entstehen; die Beispiele bilden nur typische Fallkonstellationen ab.

Was Sie zu den Notarkosten wissen sollten

Häufige Fragen

Nein. Die Gebühren sind bundeseinheitlich im GNotKG festgelegt. Notarinnen und Notare sind gesetzlich verpflichtet, genau diese Gebühren zu erheben – Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig.

Nein. Beratung und Entwurfstätigkeit sind in der Beurkundungsgebühr enthalten – unabhängig davon, wie schwierig Ihr Anliegen ist, wie aufwendig die Bearbeitung wird oder wie viele Besprechungstermine nötig sind.

Von Bedeutung und Wert des Geschäfts, nicht vom Arbeitsaufwand des Notars. Zu jedem Geschäftswert gehört eine gesetzlich festgelegte Gebührenstaffelung, auf die der jeweilige Gebührensatz angewendet wird.

Der Wert, nach dem sich die Gebühr berechnet. Wie er zu ermitteln ist, regelt das GNotKG: beim Kaufvertrag in der Regel der Kaufpreis, bei der Generalvollmacht das Bruttovermögen des Vollmachtgebers, beim Testament das Reinvermögen des Erblassers.

Ja, einen ersten Anhaltspunkt gibt der Gebührenrechner der Bundesnotarkammer. Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie eine Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall benötigen.

Dann stellen wir die Gebühr für den Entwurf der Urkunde in Rechnung. Kommt es zur Beurkundung, ist der Entwurf dagegen bereits in der Beurkundungsgebühr enthalten.

Nein. Fertigt ein Dritter den Entwurf, fällt die übliche Beurkundungsgebühr trotzdem an.

Weil das notarielle Testament den Erbschein in der Regel ersetzt. Der Erbschein kostet im Ergebnis fast doppelt so viel wie Beratung, Entwurf und Beurkundung des Testaments beim Notar.

Ralf Korte – 
persönlich, erfahren, nah dran

Ihr Notar

Seit vielen Jahren stehe ich Mandantinnen und Mandanten in Dresden bei den wichtigsten rechtlichen Entscheidungen ihres Lebens zur Seite – von der ersten Immobilie bis zur Unternehmensnachfolge. Mein Anspruch: Komplexe rechtliche Sachverhalte klar, verständlich und auf den Punkt gebracht erklären.

Notar Ralf Korte am Schreibtisch im Gespräch mit einer Mandantin